Während der Versicherungsvertreter meist im Auftrag eines Versicherers tätig wird, ist der Versicherungsmakler Auftragnehmer der Person, die eine Versicherung abzuschließen wünscht. Der Versicherungsmakler vermittelt gewerbsmäßig Versicherungen, ohne von den Versicherern ständig mit der Vermittlung betraut zu sein (§ 93 Abs. 1 HGB). Das heißt, dass der Makler im Gegensatz zum Versicherungsvertreter kein Vermittlungs-Vertragsverhältnis mit der oder den Gesellschaft/-en eingeht, für die er vermittelt. Er geht vielmehr mit dem Kunden ein Vertragsverhältnis ein ( Maklervertrag ) und wird deshalb auch als "treuhänderähnlichen Sachverwalter" des Versicherungsnehmers bezeichnet.
NUR DER VERSICHERUNGSMAKLER STEHT AUF DER SEITE DES KUNDEN!!!